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§ 45 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VII. – Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 45 KWG LSA – Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 50 folgende) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen (Wiederholungswahl). Die Vertretung kann die Wiederholungswahl auf einen Teil des Wahlgebietes oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Teilungültigkeit führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Liegt die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert; eine Beschränkung auf die Briefwahl ist nicht zulässig.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes oder ausschließlich als Briefwahl statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet erfolgt abweichend von § 38 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.

(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.