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§ 31 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. – Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteherund Landratswahl, Abwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 31 KWG LSA – Abwahl des Bürgermeisters und Landrates

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 64 und § 86 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erfolgen.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3.

(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(5) Der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten beträgt.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach dem Kommunalverfassungsgesetz entsprechend.