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§ 30 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IV. – Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteherund Landratswahl, Abwahl

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 30 KWG LSA – Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates sind spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können bis zur Zulassung der Bewerbungen zurückgenommen werden.

(2) § 24 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung; das Wahlgebiet bildet einen Wahlbereich. Die Aufstellung gemeinsamer Bewerber ist zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen. Die unterstützenden Parteien und Wählergruppen dürfen nur einen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

(3) Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 Satz 5, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Bewerbungen für die Wahl zum Ortsvorsteher sind von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 befreit. Gleiches gilt für Amtsinhaber, die sich erneut um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates bewerben. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde. Ein gemeinsamer Bewerber nach Absatz 2 Satz 2 bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 zutrifft.

(4) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates. § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 58. Tag vor der Wahl. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. Weist der Wahlausschuss eine Bewerbung zurück, kann der Bewerber binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlausschuss richten. Über die Beschwerde eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet der Wahlausschuss spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl; die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom jeweiligen Wahlleiter unverzüglich in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens und des Vornamens öffentlich bekannt zu machen.

(7) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Bürgernieisters, Ortsvorstehers und Landrates

  1. 1.

    keine Bewerbung fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden ist,

  2. 2.

    nur ein Bewerber zugelassen wurde und dieser verstorben ist oder ie Wählbarkeit verloren hat oder

  3. 3.

    der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt,

stellt der Wahlausschuss das Scheitern der Wahl fest. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ist der Wahltermin abzusagen. Vorbehaltlich der Regelung des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Wahl des Ortsvorstehers ist in allen Fällen eine neue Wahl durchzuführen. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.