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§ 6b KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 6b KWG – Ehrenämter

(1) 1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 7 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.