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§ 20 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Wahlhandlung und Feststellung der Wahlergebnisses

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 20 KWG – Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen. 2Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung der Ergebnisse anderer Wahlbezirke verbunden.

(2) 1Der Wahlvorstand entscheidetüber die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. 2Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(3) 1Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. 2Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von dem Gemeindevorstand bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. 3Für die Briefwahlvorstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.