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§ 46a KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI.a – Wahl der Bezirksvertretungen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46a KWahlG – Wahl der Bezirksvertretung

(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.

(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.

(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.

(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.

(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.

(6) Für die Sitzverteilung zählt der Wahlausschuss zunächst die für alle Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Bezirksvertretung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet, die für die anschließende Sitzverteilung maßgeblich ist.

(7) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 8 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.