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§ 45 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern → 3. – Ersatzbestimmung von Vertretern

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 45 KWahlG – Listennachfolger

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, wird der Sitz aus der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten war. Ein späterer Wechsel des Ausgeschiedenen zu einer anderen Partei oder Wählergruppe ist unbeachtlich.

(2) An die Stelle des nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn in der Reserveliste benannte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der in der Reserveliste folgende nächste Bewerber. Wenn dieser Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Nicht berücksichtigt werden Bewerber auf der Reserveliste, die aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind, für die sie bei der Wahl kandidiert hatten, oder die in der nach § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Gleiches gilt für Bewerber, die die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl aus der Reserveliste abgelehnt haben.

(4) Bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt zudem ein Ersatzbewerber, der ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten, aber dort nicht direkt, sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde.

(5) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angetreten oder ist deren Reserveliste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend.

(6) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Listennachfolger erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung, sobald die auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgende Annahmeerklärung beim Wahlleiter eingeht, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mandatsträgers, dem er nachfolgt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Wahlleiter macht die Feststellung des Listennachfolgers oder das Freibleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.