§ 30 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Durchführung der Wahl → 3. – Stimmenzählung
§ 30 KWahlG – Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.