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§ 46d KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI.b – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46d KWahlG – Wahlvorschlag, Abwahl

(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Absatz 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünf Mal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens drei Mal so viel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.

(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.

(3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

(4) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden. Jeder Träger eines gemeinsamen Wahlvorschlags soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benennen. Die Zurücknahme oder Anderung eines gemeinsamen Wahlvorschlags nach § 20 setzt eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aller Wahlvorschlagsträger voraus. Erklären die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson nur eines der beteiligten Träger vor der Entscheidung über die Zulassung die Rücknahme des Wahlvorschlags, bleibt dieser als Wahlvorschlag der übrigen Träger oder des anderen Trägers erhalten.

(5) Sind an einem gemeinsamen Wahlvorschlag Parteien oder Wählergruppen beteiligt, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten haben, wird der gemeinsame Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel aufgrund des Ergebnisses der Partei oder Wählergruppe eingereiht, die die höchste Stimmenzahl erreicht hatte. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets aufgeführt. Beteiligte Parteien oder Wählergruppen ohne Stimmen bei der letzten Vertretungswahl folgen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen. Andere gemeinsame Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge nach den Wahlvorschlägen von Trägern mit Stimmen bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets berücksichtigt. Maßgeblich für ihre Einreihung ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, die in dem gemeinsamen Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen aufgeführt.

(6) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.

(7) Wird die Bürgermeister- oder Landratswahl für ungültig erklärt, findet abweichend von § 42 eine Neuwahl statt.