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§ 3 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlgebiet → 3. – Zahl der Vertreter

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 3 KWahlG – Zahl der Vertreter

(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt

  1. a)
    für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

    5.000 und weniger
    20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

    über 5.000, aber nicht über 8.000
    26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

    über 8.000, aber nicht über 15.000
    32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

    über 15.000, aber nicht über 30.000
    38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

    über 30.000, aber nicht über 50.000
    44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;

    über 50.000, aber nicht über 100.000
    50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;

    über 100.000, aber nicht über 250.000
    58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;

    über 250.000, aber nicht über 400.000
    66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

    über 400.000, aber nicht über 550.000
    74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;

    über 550.000, aber nicht über 700.000
    82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;

    über 700.000
    90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;
  2. b)
    für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von

    200.000 und weniger
    48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;

    über 200.000, aber nicht über 300.000
    54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;

    über 300.000, aber nicht über 400.000
    60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;

    über 400.000, aber nicht über 500.000
    66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

    über 500.000
    72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.

(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.