Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 111 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 111 KVG LSA – Rücklagen, Rückstellungen

(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.