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Art. 5 KunstHRNRG
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KunstHRNRG,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Art. 5 KunstHRNRG – Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Zweite Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2007 (GV. NRW. S. 368), wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 4 wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2009" ersetzt.