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§ 40a KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 40a KrO – Hauptausschuss

(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Kreistags gewählt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht.

(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.