§ 40a KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag
§ 40a KrO – Hauptausschuss
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Kreistags gewählt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht.
(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.