Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26a KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 26a KrO – Unvereinbarkeit

(1) Ein Mitglied des Kreistages darf nicht tätig sein als

  1. 1.

    Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,

  2. 2.

    Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,

  3. 3.

    leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,

  4. 4.

    hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder

  5. 5.

    Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Übernimmt ein Mitglied eines Kreistags ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.