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§ 21 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Kreis und Gemeinden

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 KrO – Übernahme von Aufgaben durch den Kreis durch Verwaltungsakt

(1) Der Kreis kann Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände nach Verhandlung mit den Beteiligten ohne deren Zustimmung nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für den ganzen Kreis oder einen Kreisteil durch Beschluss des Kreistags in seine ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.

(2) Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. 1.

    die Übernahme auf den Kreis für eine einheitliche Versorgung des Gebiets erforderlich ist und damit einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise genügt wird sowie

  2. 2.

    die ausschließliche Zuständigkeit des Kreises erforderlich ist, um die Aufgaben wirtschaftlich zweckmäßig durchzuführen.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten und der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(4) Der Kreis und die Beteiligten regeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Auseinandersetzung, insbesondere die Übernahme von Einrichtungen. Kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht zu Stande, entscheidet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Übernahme von Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bleibt unberührt.