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§ 16g KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 16g KrO – Verwaltungshilfe

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kreis bei der Durchführung eines Einwohnerantrags (§ 16e) und eines Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens (§ 16f) im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden sächlichen und personellen Kosten.