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§ 15 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Kreisgebiet

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 KrO – Verfahren

(1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Gesetz oder Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ausgesprochen werden. Gebietsänderungen durch Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport sind nur zulässig, wenn die betroffenen Kreise einverstanden sind.

(2) Will ein Kreis Verhandlungen über eine Änderung von Kreisgrenzen aufnehmen, so hat er das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gibt die Änderung von Kreisgrenzen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.