§ 12 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises
§ 12 KrO – Wappen, Flagge und Siegel
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.