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§ 18 KreuzG
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KreuzG
Gliederungs-Nr.: 910-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 KreuzG

Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.