Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 1. – Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 KostO – Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

  1. 1.
    für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
  2. 2.
    für die Mitwirkung bei Abmarkungen;
  3. 3.
    für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;
  4. 4.
    für die Aufnahme von Schätzungen.

(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.

Zu § 50: Geändert durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966) in Verb. mit Bek. vom 21. 3. 1973 (BGBl I S. 266), durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2489) und 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).