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§ 152 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Kosten der Notare

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 KostO – Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.

(2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben

  1. 1.

    Entgelte für Postdienstleistungen

    1. a)

      für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke,

    2. b)

      für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;

  2. 2.

    Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht;

  3. 3.

    an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und

  4. 4.

    die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen Euro entfällt; soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen Euro übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

Zu § 152: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).