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§ 149 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Kosten der Notare

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 KostO – Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen

bis zu 2.500 Euro einschließlich
 1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 10.000 Euro einschließlich
 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro
 0,25 vom Hundert.

2Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. 3Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet.

Zu § 149: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189) und 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751).