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§ 147 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Kosten der Notare

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 KostO – Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten und für eine im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der Notar die Mindestgebühr (§ 33). 2Schließt die Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch den Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Ranges für das beantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert des beantragten Rechts.

(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.

(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der Notar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr abgegolten wird.

(4) Keine Gebühr erhält der Notar für

  1. 1.

    die Übermittlung von Anträgen an das Grundbuchamt oder das Registergericht, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht,

  2. 2.

    die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beim Grundbuchamt oder beim Registergericht auf Grund gesetzlicher Ermächtigung,

  3. 3.

    das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar aufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden,

  4. 4.

    die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift,

  5. 5.

    die Erledigung von Beanstandungen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, soweit er die zu Grunde liegende Urkunde aufgenommen, entworfen oder geprüft hat und

  6. 6.

    die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der Beteiligten.

Zu § 147: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 598) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2255).