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§ 143 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Kosten der Notare

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 KostO – Nichtanwendung des Ersten Teils (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung: §§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner), § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 15 (Nachforderung), § 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten), § 17 Abs. 4 (Verzinsung), § 31 (Festsetzung des Geschäftswerts), § 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen), § 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebühren).

(2) 1Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. 2Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.

Zu § 143: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189), 15. 6. 1989 (BGBl I S. 1082), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).