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§ 6 KonfV
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KonfV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KonfV – Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.