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§ 5 KonfV
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KonfV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KonfV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.