§ 50a KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Kreiswahlen → Erster Abschnitt – Kreistagswahlen
§ 50a KomWG – Unterstützungsunterschriften
Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend.