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§ 24 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Dritter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KomWG – Wahlergebnis

(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.

(2) Das Wahlergebnis für das Wahlgebiet und die Wahlkreise ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Gemeinde danach unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.

(3) Im Falle einer Nachwahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken (§ 31 Satz 2) ist unverzüglich im Anschluss an die Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben ein vorläufiges Ergebnis zu ermitteln und durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde erfolgt nach Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.