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§ 14 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Erster Unterabschnitt – Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KomWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen in jedem Wahlkreis von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.

(2) Findet Verhältniswahl statt, muss der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge des Wahlkreises unter Angabe ihrer Bezeichnung und ihrer Bewerber enthalten. Findet Mehrheitswahl statt, muss, sofern für den Wahlkreis ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der Stimmzettel die Bezeichnung und die Bewerber dieses Wahlvorschlags sowie zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, muss der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten.

(3) Der Stimmzettel wird den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum ausgehändigt. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl wird der Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.