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Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlgesetz - KomWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVB. S. 298) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil 
Gemeindewahlen 
  
Erster Abschnitt 
Gemeinderatswahlen 
  
Erster Unterabschnitt 
Wahlvorbereitung, Wahlorgane 
  
Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl1
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke2
Ausübung des Wahlrechts3
Wählerverzeichnisse4
Wahlscheine5
Einreichung von Wahlvorschlägen6
Inhalt und Form der Wahlvorschläge6a
Unterstützungsunterschriften6b
Aufstellung von Bewerbern6c
Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen6d
Gemeinsame Wahlvorschläge6e
Zulassung von Wahlvorschlägen7
Wahlorgane8
Gemeindewahlausschuss9
Wahlvorstände10
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände11
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte12
Wahlräume13
Stimmzettel14
  
Zweiter Unterabschnitt 
Wahlhandlung 
  
Stimmenzahl, Stimmabgabe15
Wahlzeit16
Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen17
  
Dritter Unterabschnitt 
Feststellung des Wahlergebnisses 
  
Zurückweisung von Wahlbriefen18
Ungültige Stimmzettel19
Ungültige Stimmen20
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis21
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen22
Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl23
Wahlergebnis24
  
Vierter Unterabschnitt 
Wahlanfechtung, Wahlprüfung 
  
Wahlanfechtung25
Wahlprüfung26
Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt27
  
Fünfter Unterabschnitt 
Neuwahl, Wiederholungswahl, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wahlabsage und Nachwahl 
  
Neuwahl28
Wiederholungswahl29
Neufeststellung des Wahlergebnisses30
Wahlabsage, Nachwahl31
  
Sechster Unterabschnitt 
Wahlkosten32
  
Zweiter Abschnitt 
Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten 
  
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften33
Wahltag34
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung35
Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften35a
Aufstellung von Bewerbern36
Stimmzettel37
Stadtbezirksbeiratswahlen37a
  
Dritter Abschnitt 
Bürgermeisterwahlen 
  
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften38
Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl39
Wählerverzeichnisse40
Wahlvorschläge41
Stimmzettel42
Stimmenzahl, Stimmabgabe43
Ungültige Stimmen44
Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang44a
Wahlanfechtung und Wahlprüfung45
Amtsantritt46
(weggefallen)47
  
Zweiter Teil 
Kreiswahlen 
  
Erster Abschnitt 
Kreistagswahlen 
  
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften48
Wahltag49
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke50
Unterstützungsunterschriften50a
Wahlorgane51
(weggefallen)52
(weggefallen)53
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte54
Wahlkosten55
  
Zweiter Abschnitt 
Landratswahlen56
  
Dritter Teil 
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen 
  
Verbundene Wahlen57
  
Vierter Teil 
Sonstige Vorschriften 
  
(weggefallen)58
(weggefallen)59
Fristen und Termine60
Ordnungswidrigkeiten61
Kommunalwahlordnung62
Verwaltungsvorschriften63
Einschränkung von Grundrechten64
Maßgebende Einwohnerzahl65
Übergangsbestimmung65a
Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite65b
(Inkrafttreten)60
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 20. April 2018 (SächsGVB. S. 298)

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 211),

  2. 2.

    den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) unter Berücksichtigung von Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.