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§ 49 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Ortsratsbudgets

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 KommHVO – Ortsratsbudgets

(1) Die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten können abweichend von der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 in einem Teilhaushalt jeweils in einem Betrag je Ortsrat zusammengefasst veranschlagt werden; das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 auszuweisenden Auszahlungen.

(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind im Haushaltsplan

  1. a)

    die Positionen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:

    17a.Aufwendungen der Ortsratsbudgets
  2. b)

    die Positionen nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:

    16a.Auszahlungen der Ortsratsbudgets
    30a.Investitionsauszahlungen der Ortsratsbudgets.

(3) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind in den Teilrechnungen die Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.

(4) Wird nicht nach Absatz 1 verfahren, sind die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 in den Teilfinanzhaushalten auszuweisenden Auszahlungen.