Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Neunter Abschnitt – Ortsratsbudgets
§ 49 KommHVO – Ortsratsbudgets
(1) Die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten können abweichend von der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 in einem Teilhaushalt jeweils in einem Betrag je Ortsrat zusammengefasst veranschlagt werden; das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 auszuweisenden Auszahlungen.
(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind im Haushaltsplan
- a)
die Positionen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
17a. Aufwendungen der Ortsratsbudgets - b)
die Positionen nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
16a. Auszahlungen der Ortsratsbudgets 30a. Investitionsauszahlungen der Ortsratsbudgets.
(3) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind in den Teilrechnungen die Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.
(4) Wird nicht nach Absatz 1 verfahren, sind die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 in den Teilfinanzhaushalten auszuweisenden Auszahlungen.