§ 48 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Gesamtabschluss
§ 48 KommHVO – Konsolidierungsbericht
(1) Der Konsolidierungsbericht ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss zu erstellen.
(2) Dem Konsolidierungsbericht ist der zugehörige Beteiligungsbericht nach § 115 Kommunalselbstverwaltungsgesetz beizufügen.
(3) Der Konsolidierungsbericht kann um eine Gesamtkapitalflussrechnung ergänzt werden.