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§ 48 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Gesamtabschluss

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 KommHVO – Konsolidierungsbericht

(1) Der Konsolidierungsbericht ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss zu erstellen.

(2) Dem Konsolidierungsbericht ist der zugehörige Beteiligungsbericht nach § 115 Kommunalselbstverwaltungsgesetz beizufügen.

(3) Der Konsolidierungsbericht kann um eine Gesamtkapitalflussrechnung ergänzt werden.