Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 KommHVO – Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Als Herstellungswerte gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält.

(3a) Als Herstellungskosten können auch Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen mit spürbaren energetischen Wirkungen gelten. Die Herstellungskosten sind in diesem Fall jeweils als eigener Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen.

(5) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.