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§ 23 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 KommHVO – Berichtspflicht und haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.

(2) Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Einhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen oder Verpflichtungsermächtigungen sperren.

(3) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 2 eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 5 nicht nur geringfügig erhöhen.