Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Erster Abschnitt – Haushaltsplan
§ 2 KommHVO – Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
- 1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- 3.
sonstige Transfererträge,
- 4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
sonstige ordentliche Erträge,
- 8.
aktivierte Eigenleistungen,
- 9.
Bestandsveränderungen,
- 10.
Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Summe der Nummern 1 bis 9), - 11.
Personalaufwendungen,
- 12.
Versorgungsaufwendungen,
- 13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 14.
bilanzielle Abschreibungen
- 15.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
- 16.
Soziale Sicherung,
- 17.
sonstige ordentliche Aufwendungen,
- 18.
Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Summe der Nummern 11 bis 17), - 19.
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus Nummern 10 und 18), - 20.
Finanzerträge,
- 21.
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
- 22.
Finanzergebnis
(Saldo aus Nummern 20 und 21), - 23.
Jahresergebnis (Summe der Nummern 19 und 22).
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.