§ 13 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze
§ 13 KommHVO – Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.