§ 11 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze
§ 11 KommHVO – Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung
Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu bestimmen. Diese Ziele und Kennzahlen sind zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu machen.