§ 10 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze
§ 10 KommHVO – Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.