§ 55 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 12 – Schlussvorschriften
§ 55 KomHVO – Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden
Die Regelungen für die Hauptverwaltungsbeamten in dieser Verordnung gelten für die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden entsprechend.