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§ 51 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Gesamtabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 KomHVO – Gesamtfinanzrechnung

Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Fassung vom 2. April 2014 (BAnz AT 8. 4. 2014 B2) entsprechende Anwendung.