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§ 49 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Jahresabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 KomHVO – Anlagen

(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.

(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Kommune nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Forderungsübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c zu gliedern.

(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Kommune nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Restlaufzeit, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeitenübersicht ist mindestens entsprechend § 46 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern. Nachrichtlich sind die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere aus Haftungsverhältnissen wie Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken. Diese sind nach Arten zu gliedern und können jeweils mit einem Gesamtbetrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

(4) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, auch für überplanmäßige und außerplanmäßige, sowie Verpflichtungsermächtigungen als Anlage beizufügen.