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§ 47 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Jahresabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 KomHVO – Anhang

Im Anhang sind über die in § 41 Abs. 1 bis 4 festgelegten Informationen hinaus insbesondere folgende weitere Erläuterungen zu geben:

  1. 1.

    die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  2. 2.

    Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,

  3. 3.

    Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

  4. 4.

    Begründung im Einzelfall, wenn eine andere als die lineare Abschreibungsmethode angewendet wird,

  5. 5.

    Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

  6. 6.

    Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,

  7. 7.

    Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

  8. 8.

    Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind,

  9. 9.

    die Liquiditätsreserven und deren Gegenüberstellung zu den Liquiditätskrediten,

  10. 10.

    die durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer.