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§ 40 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 KomHVO – Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch eine Investition eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt. Abschreibungsbeginn ist der Monat der Anschaffung oder Herstellung. Bilanzierte Investitionsfördermaßnahmen nach § 34 Abs. 6 sind über die vereinbarte Bindungszeit, sofern diese festgelegt wurde, im Übrigen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes oder in Höhe von 5 v. H. linear abzuschreiben.

(2) Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen bis zu 150 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, können im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Aufwand gebucht werden. Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen mehr als 150 Euro bis zu 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer betragen, sind in einen jährlich neu zu bildenden Sammelposten einzustellen. Dieser ist unabhängig von der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände über fünf Jahre, beginnend im Haushaltsjahr der Bildung, abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Sätze 1 bis 4 sind für alle in einem Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. Auf § 33 Abs. 6 wird verwiesen.

(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.