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§ 23 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Rücklagen, Ausgleich des Haushalts und von Jahresfehlbeträgen

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 KomHVO – Haushaltsausgleich

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Saldo den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses in voller Höhe zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge, können die Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.

(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 2 nicht möglich, können die Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses und außerordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.

(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen, ist der Saldo den Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses in voller Höhe zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

(5) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge, können die Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich verwendet werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.

(6) Ist ein Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses nach Absatz 5 nicht möglich, können die Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und ordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.