§ 21 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Steuerung
§ 21 KomHVO – Liquiditätssteuerung
(1) Die Kommune steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung nach § 19 der Gemeindekassenverordnung Doppik.
(2) Zur Sicherung der stetigen Zahlungsfähigkeit hat die Kommune Liquiditätsreserven vorzuhalten. Liquiditätsreserven sind die Summe der liquiden Mittel und der Positionen der Aktivseite, die mit unerheblichem Zeit- und Wertverlust in liquide Mittel umgewandelt werden können. Hierzu zählen neben den Barmitteln und Sichteinlagen insbesondere kurzfristige Geldanlagen wie Termineinlagen, Termingelder und Wertpapiere. Die vorgehaltenen Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.