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§ 20 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Steuerung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 KomHVO – Haushaltswirtschaftliche Instrumente

(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen und ein unterjähriges Berichtswesen gemäß § 26 einzusetzen. Die Ausgestaltung bestimmt die Kommune nach ihren örtlichen Bedürfnissen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und Instrumentarien.

(2) Für die kommunale Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des eisetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden, soweit dies für die Steuerung der Kommune erforderlich ist. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Ergebniskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.