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§ 15 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 KomHVO – Erläuterungen zum Haushaltsplan

(1) Es sind zu erläutern:

  1. 1.

    wesentliche Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

  2. 2.

    neue Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

  3. 3.

    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

  4. 4.

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

  5. 5.

    von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge,

  6. 6.

    besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,

  7. 7.

    Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.