Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung
§ 15 KomHVO – Erläuterungen zum Haushaltsplan
(1) Es sind zu erläutern:
- 1.
wesentliche Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
- 2.
neue Investitionen und zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.
von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge,
- 6.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
- 7.
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.