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§ 13 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 KomHVO – Weitere Vorschriften für die Planung und Bewirtschaftung

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Kommune zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Kommune zurückfließen oder für die noch eine verfügbare Haushaltsermächtigung besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 und 2 der Gemeindekassenverordnung Doppik.

(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen.

(4) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnisplänen sind zu verrechnen, sofern sie für die kommunale Haushaltswirtschaft wesentlich oder für die Kalkulation von Entgelten oder Abgaben erforderlich sind. Das gilt auch für aktivierungsfähige Eigenleistungen, die einzelnen investiven Maßnahmen des Teilfinanzplans zuzurechnen, hier aber nicht zu buchen sind.