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§ 11 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 KomHVO – Investitionen und Instandsetzungen

(1) Investitionen sind die Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens, die Anschaffungs- und Herstellungskosten darstellen. Bei Instandsetzungen handelt es sich um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes, bei denen dessen Restnutzungsdauer nicht wesentlich verlängert wird und daher grundsätzlich Unterhaltungsaufwand entsteht.

(2) Bevor Investitionen und Instandsetzungen oberhalb einer von der Vertretung festgesetzten Wertgrenze beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der sorgfältig geschätzten Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Baumaßnahmen müssen insbesondere Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, der finanzielle Umfang der Maßnahme mit den voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Zuschüsse Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Bei Vorhaben unterhalb der festgesetzten Wertgrenze sowie bei dringenden Instandsetzungen nach Satz 1 muss mindestens eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen.