§ 9 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
§ 9 KomBesVO – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beamtin oder dem Beamten das mit der Aufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird.
(2) Die Zahlung nach Absatz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus seinem Amt ausscheidet. Sie ist ferner einzustellen für die Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.